Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mitsubishi Chemical Europe GmbH für Produkte und Dienstleistungen Stand Januar 2024
1. Allgemein
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für alle Verkäufe und Leistungen (zusammenfassend "Lieferungen" genannt) der Mitsubishi Chemical Europe GmbH ("MCE") an den Kunden.
1.2. Anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden widerspricht MCE hiermit ausdrücklich, auch ohne ausdrücklichen Widerspruch oder bei vorbehaltloser Annahme von Bestellungen. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen des
Kunden oder von den AGB abweichende Bedingungen werden nur dann
Vertragsbestandteil, wenn sie von MCE schriftlich anerkannt werden. Der Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform. Zur Klarstellung und zum Zwecke der Auslegung dieser AGB gelten Verzichtserklärungen, die in Form von Fax- und E-Mail erklärt werden, nicht als der Schriftform genügend.
1.3. Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Für den Fall, dass MCE und der Kunde einen separaten Liefervertrag abschließen, bleiben alle Bestimmungen dieser AGB gültig, wenn sie nicht ausdrücklich durch den separaten Liefervertrag außer Kraft gesetzt werden.
2. Bestellung und Bestellbestätigung
2.1. Alle Bestellungen bedürfen der schriftlichen Bestellbestätigung durch MCE. Ohne schriftliche Bestellbestätigung durch MCE sind die Bestellungen für die Parteien nicht bindend.
2.2. Wenn Bestellungen des Kunden von einem Angebot von MCE abhängen, ist ein solches Angebot (ein Angebot ist eine Preisangabe, die auf der Grundlage von Produkt(en) und der jeweiligen Mengenanforderung des Kunden berechnet wird), sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, bindend, wenn der Kunde innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum des Angebots von MCE einen Bestellung abgibt. Mit Ablauf der 14-Tage-Frist ist das Angebot für MCE nicht mehr bindend.
2.3. Die Bestellungen und deren Änderungen oder Ergänzungen sowie Nebenabreden werden nur und in dem Umfang bindend, wie sie in
der schriftlichen Bestellbestätigung von MCE enthalten sind.
2.4. Der Kunde ist für die Richtigkeit und rechtzeitige Beschaffung der von ihm zu liefernden Unterlagen verantwortlich.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Sofern nicht etwas anders schriftlich vereinbart ist, verstehen sich die Preise von MCE EXW (Incoterms in der jeweils gültigen Fassung) und beinhalten keine Lieferkosten, Mehrwertsteuer, andere Steuern und Gebühren (sofern einschlägig) entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
3.2. Der Kaufpreis ist, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, mit
Rechnungsdatum sofort fällig, netto und ohne Abzug, Aufrechnung oder
Zurückbehaltung. Ein Skontoabzug ist stets ausgeschlossen, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes zwischen dem Kunden und MCE vereinbart.
3.3. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von MCE.
3.4. Gelangt der Kunde in Zahlungsverzug oder ändert sich seine Bonitätslage, so ist MCE berechtigt, unbeschadet der Zustimmung zu Wechseln oder Schecks oder der Gewährung einer anderweitigen Stundung der Zahlung, die sofortige Bezahlung aller Lieferungen zu verlangen. MCE ist ferner berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und Lieferungen von bestätigten Bestellungen ganz oder teilweise zu stornieren und zurückzuhalten.
3.5. Kommt der Kunde mit der Zahlung über das Fälligkeitsdatum gemäß vorstehender Ziffer 3.3 hinaus in Verzug, so hat der Kunde ab dem Datum der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. MCE ist berechtigt, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
4. Lieferung und Lieferzeiten
4.1. Die Lieferzeit ist lediglich ein Richtwert und nicht verbindlich.
4.2. Die Verpflichtungen von MCE, einschließlich hinsichtlich der Lieferungen, werden im Falle von Ereignissen höherer Gewalt, wie z.B. durch Kriege, Naturkatastrophen, Pandemien/Epidemien, Streiks,
Aussperrungen, Betriebsstörungen, Mangel an Arbeitskräften und Rohstoffmangel, Transportbehinderungen sowie behördliche Anordnungen (einschließlich Embargos oder Sanktionen), die die Produktion oder den Transport oder die Lieferung verhindern oder verzögern, ausgesetzt. Dies gilt auch, wenn Zulieferer von MCE oder verbundene Unternehmen von einem der vorgenannten Umstände betroffen sind. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung dauerhaft unmöglich, so ist MCE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, und zwar ohne jegliche Schadensersatzpflicht. Insbesondere im Falle von Lieferungen, die den
Exportlizenzgesetzen Deutschlands, der EU, der UK, Japans, der USA oder eines anderen einschlägigen Landes oder Staates unterliegen, führt die Nichterteilung oder die Verzögerung der Erteilung einer solchen Exportlizenz nicht zu einer Haftung von MCE gegenüber dem Kunden.
4.3. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von MCE setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
4.4. Bei Verträgen mit mehreren Lieferungen oder Limitbestellungen kann MCE eine angemessene Frist zur Aufforderung oder Abnahme der Teil- oder Gesamtlieferung setzen. Nach Ablauf der von MCE gesetzten Frist kann MCE den Vertrag kündigen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Bezug auf die restliche Bestellmenge verlangen.
4.5. Wird eine zugesicherte und schriftlich bestätigte Lieferzeit aus alleinigem Verschulden von MCE nicht eingehalten, so ist der Kunde berechtigt, nach Ablauf der Lieferzeit eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach Ablauf der Nachfrist von der angenommenen Bestellung zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen unangemessenem Verzug sind ausgeschlossen. Soweit Waren aus Übersee geliefert werden, gilt eine Nachfrist von mindestens 12 Wochen als "angemessen".
4.6. MCE haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferungen, wenn und soweit diese durch Umstände verursacht werden, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere durch seine Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACHVerordnung) in der jeweils gültigen Fassung.
4.7. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist (insbesondere nach Incoterms in der jeweils gültigen Fassung), geht die Gefahr des Verlustes und der Beschädigung EXW über.
4.8. Gerät der Kunde mit der Annahme der Lieferung in Verzug oder verweigert er die Annahme der Lieferung ohne ersichtlichen Grund, so wird MCE die entstandenen Kosten und zusätzlichen Ausgaben dem Kunden in Rechnung stellen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt MCE vorbehalten.
4.9. Bei Lieferungen in loser Schüttung nach Gewicht akzeptiert der Kunde normale Fertigungstoleranzen und Mengen-/Gewichtsabweichungen von bis zu 10 % von der Vertragsmenge und zahlt anteilig für die tatsächlich gelieferte Menge/Gewicht. Die auf der Versandbestätigung der Bestellung von MCE angegebene Menge gilt als schlüssiger Beweis für die gelieferte Menge, es sei denn, der Kunde kann das Gegenteil eindeutig nachweisen. Das Vorstehende berührt nicht die Rechte einer Partei, die sich aus einer einschlägigen Beschaffenheitsvereinbarung bzw. Leistungsbeschreibung ergeben.
4.10. Für den Export der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet sich MCE die anwendbaren Exportgesetze und vorschriften einzuhalten und verpflichtet sich, sofern erforderlich, die für den Export der Waren aus der UK erforderliche Lizenz(en) einzuholen. Der Kunde ist verpflichtet, diese Lizenz(en) einzuhalten. Wenn der Kunde die Waren weiterverkaufen oder re-exportieren möchte, darf er dies nur in Übereinstimmung mit Ziffer 9, nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von MCE und nach Einholung und Einhaltung aller erforderlichen Lizenzen, Genehmigungen und Zustimmungen (einschließlich und ohne Einschränkung aller Export- und Importlizenzen), wie sie nach den geltendem Recht erforderlich sind, tun.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Sämtlichen Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftiger, Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden im Eigentum von MCE ("Vorbehaltsware"). Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf speziell ausgewiesene Forderungen geleistet werden. Bleibt eine Rechnung offen, so gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung der offenen Forderungen von MCE.
5.2. Die Verarbeitung oder Umwandlung der Vorbehaltsware erfolgt stets für MCE, ohne MCE zu verpflichten. MCE gilt als Hersteller im Sinne von § 950 Bürgerliches Gesetzbuch ("BGB") und erwirbt das Eigentum an den Zwischen- und Enderzeugnissen unter Ausschluss des Kunden als Eigentümer im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von MCE zu den
Rechnungswerten der Drittware. Gleiches gilt für die Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit fremder Ware im Sinne der §§ 947, 948 BGB.
5.3. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für MCE und verpflichtet sich, die Vorbehaltsware gegen die üblichen
Risiken, wie z.B. Feuer, Wasser, Diebstahl etc. zu versichern. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und nur solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet, veräußern, zur Herstellung verwenden, vermischen oder verbinden. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur
Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt. Diese Verfügungsbefugnis des Kunden endet, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder wenn die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit besteht, sowie jederzeit, wenn MCE dieses Recht widerruft.
5.4. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstandenen Forderungen gegenüber Dritten mit allen Nebenrechten an MCE bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit MCE ab. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der weiteren Verwendung der Vorbehaltsware
im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr geltend zu machen. Werden MCE Tatsachen bekannt, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden schließen lassen, so hat der Kunde auf Verlangen von MCE die Abtretung seinen Kunden mitzuteilen, sich jeglicher Verfügung über die Verbindlichkeiten zu enthalten, MCE alle erforderlichen Informationen über den Bestand der im Eigentum von MCE stehenden Waren und die an MCE abgetretenen Forderungen zu geben und MCE die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmungen durch Dritte hat der Kunde MCE unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt die Kosten, die MCE durch die Beteiligung entstehen.
5.5. MCE wird die Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % des Wertes der angenommenen Bestellung übersteigt.
5.6. Soweit das jeweils geltende nationale Recht des Landes, in dem sich die Ware im Gewahrsam des Kunden befindet, weitere Schritte für die Gültigkeit des
Eigentumsvorbehalts vorschreibt, z.B. die Eintragung in ein Register, hat der Kunde diese auf eigene Kosten vorzunehmen und MCE hierüber einen Nachweis zu liefern.
6. Gewährleistung
6.1. MCE gewährleistet, dass die Lieferungen den Produkt- oder Leistungsspezifikationen von MCE zum Zeitpunkt der Herstellung oder Ausführung entsprechen. MCE übernimmt keine weitere ausdrückliche oder stillschweigende Zusicherung/Garantie für die Lieferungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf stillschweigende
Zusicherung/Garantie der Vermarktbarkeit, Eignung für einen bestimmten Zweck und Nichtverletzung von Rechten Dritter. Bezugnahmen auf Normen oder ähnliche Vorschriften, Angaben in Sicherheitsdatenblättern, Angaben über die Verwendbarkeit der Lieferungen und Aussagen in der Werbung sind keine
Zusicherungen oder Garantien. Gleiches gilt für Konformitätserklärungen. Insbesondere stellen einschlägig identifizierte Verwendungen nach der REACH-Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 weder eine Vereinbarung über eine entsprechende vertragliche Beschaffenheit noch eine vertraglich vorausgesetzte Verwendung dar.
6.2. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel in der Qualität oder Menge zu untersuchen und MCE spätestens 5 Tage nach Erhalt schriftlich unter Angabe der Bestelldaten, Rechnungs- und Chargennummer zu melden. Sonstige Mängel sind MCE unverzüglich nach deren Erkennbarkeit, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen nach diesem Zeitpunkt, schriftlich anzuzeigen. Werden MCE die Mängel nicht rechtzeitig angezeigt, gelten die Lieferungen als vom Kunden genehmigt. MCE muss in jedem Fall die Möglichkeit haben, die Beanstandung zu überprüfen.
6.3. Erfolgt die Mängelrüge rechtzeitig und bestätigt MCE, dass die Lieferungen nicht den einschlägigen Spezifikationen entsprechen, ist MCE nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung verpflichtet.
6.4. Jede Beratung über die Art der Anwendungsweise ist für MCE nicht bindend und entbindet den Kunden nicht von seiner Pflicht zu prüfen, ob die Ware für die von ihm oder seinen Kunden beabsichtigten Verfahren und Technologien geeignet ist. Abgesehen von der Gewährleistung in Abschnitt 6.1 übernimmt MCE keine Haftung und alle und jegliche
Schadensersatzansprüche gegen MCE im Zusammenhang mit Beratungen, Vorschlägen, Empfehlungen und/oder jeder anderen Mitteilung über die Art der Anwendung sind ausgeschlossen.
6.5. Alle Gewährleistungsansprüche des Kunden nach dieser Ziffer 6 verjähren 12 Monate nach Gefahrübergang. Diese Ziffer 6.5 gilt nicht für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von MCE oder ihrer Erfüllungsgehilfen oder aus dem Produkthaftungsgesetz oder einer sonstigen zwingenden Haftung, die jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
6.6. Weitergehende Ansprüche sind nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 7 ausgeschlossen.
7. Allgemeine Haftungsbeschränkung
Die Haftung von MCE nach diesen AGB ist wie folgt begrenzt: bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet MCE für Schäden in vollem Umfang. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet MCE nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von MCE beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d. h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertraut). Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die gesamte Haftung von MCE auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens nicht die Beträge übersteigt, die der Kunde an MCE für die betroffene angenommene Bestellung gezahlt hat, die Schadenshöhe allerdings in keinem Fall weniger als der vorhersehbare, typischerweise eintretende
Schaden beträgt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für besondere, zufällige, Folgeschäden oder indirekte Schäden, die aus oder im Zusammenhang mit Lieferungen entstehen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Schäden, die auf einer Pflichtverletzung von
Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertretern von MCE beruhen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistig verschwiegenen Mängeln und im Falle einer übernommenen Beschaffenheitsgarantie für die Lieferungen bleibt unberührt.
8. REACH
Teilt der Kunde MCE eine Verwendung gemäß Artikel 37.2 der Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und
Beschränkung chemischer Stoffe ("REACHVerordnung") mit, die eine Aktualisierung der Registrierung oder des Stoffsicherheitsdatenberichts oder eine andere Verpflichtung nach der REACH-Verordnung erfordert, trägt der Kunde alle nachweisbaren Kosten. MCE haftet nicht für etwaige Lieferverzögerungen, die sich aus der Mitteilung dieser Verwendung und der Erfüllung der entsprechenden Pflichten nach der REACHVerordnung ergeben. Sollte es aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes nicht möglich sein, diese Verwendung als identifizierte Verwendung einzubeziehen und sollte der Kunde beabsichtigen, die Ware entgegen dem Rat von MCE in einer Art und Weise zu verwenden, von der MCE abrät, kann MCE den Vertrag und alle angenommenen Bestellungen sofort kündigen. Der Kunde hat gegenüber MCE aus den vorgenannten Regelungen und Verfahren keinen Anspruch auf Schadensersatz.
9. Exportkontrolle
9.1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Kunde für die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften für die Einfuhr, den Transport, die Lagerung, die Verwendung, den Vertrieb und die Ausfuhr der Lieferungen verantwortlich. Insbesondere darf der Kunde die Lieferungen nicht (i) zur Entwicklung oder Herstellung von biologischen, chemischen oder nuklearen Waffen, (ii) zur unerlaubten Herstellung von Arzneimitteln, (iii) unter Verletzung von Embargos oder Sanktionen Deutschlands, der EU, Japans oder der USA oder eines anderen einschlägigen Landes oder Staates, (iv) unter Verletzung gesetzlicher Registrierungs- oder Meldepflichten oder (v) ohne Einholung aller nach anwendbaren Gesetzen und
Vorschriften erforderlichen Genehmigungen verwenden, verkaufen oder anderweitig veräußern. Der Kunde stellt MCE von allen Ansprüchen, Schäden, Kosten, Ausgaben, Verbindlichkeiten, Verlusten, Forderungen oder Verfahren frei, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Verstoß des Kunden gegen seine in dieser Ziffer 9 festgelegten Verpflichtungen ergeben, und hält MCE schadlos.
9.2. Besteht für die Ausfuhr der Lieferungen von MCE zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung eine gesetzliche oder behördliche Genehmigungspflicht und wird eine solche Ausfuhrgenehmigung auf Antrag nicht erteilt, ist MCE berechtigt, den Vertrag bzw. die angenommene Bestellung ohne jegliche Haftungsverpflichtung für MCE zu kündigen. Verzögerungen bei der Einholung solcher Genehmigungen durch die zuständigen Behörden berechtigen den Kunden nicht zum Schadensersatz.
9.3. MCE ist auch berechtigt, angenommene Bestellungen zu stornieren, wenn zum Zeitpunkt der Lieferung ein Handelsverbot besteht oder wenn eine Produktregistrierungspflicht besteht und die Registrierung zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung nicht beantragt oder erteilt ist.
Neben den Ziffern 9.1 bis 9.3 gelten die nachfolgenden Bedingungen, wenn es sich bei den Lieferungen um Carbonfasern bzw. Lieferungen, die Carbonfasern enthalten, oder sonstige Dual-Use-Lieferungen handelt.
9.4. Der Kunde hat zugesichert, dass er die Waren als Rohmaterial kauft, welches vom Kunden in seinem eigenen Werk, in dem im Bestellformular des Kunden angegebenen Land, zur Herstellung eines Artikels oder von Artikeln verwendet werden soll, und, soweit es MCE gesetzlich erlaubt ist eine solche Beschränkung aufzuerlegen (und jeweils vorbehaltlich der obigen Ziffer 4.10), darf der Kunde ohne die schriftliche Zustimmung von MCE die Waren oder Teile davon nicht an eine andere Person, Firma oder Gesellschaft weiterverkaufen oder weiterliefern oder die Waren außerhalb des genannten Landes transportieren, bis die Lieferungen in solche Artikel umgewandelt worden sind.
9.5. Der Vertrag gilt unter der Bedingung, dass der Kunde den Vertrag als Auftraggeber und nicht als Vertreter einer anderen Person, Firma oder Gesellschaft abschließt und, dass der Kunde nicht ohne die schriftliche Zustimmung von MCE alle oder einzelne seiner Rechte oder Verpflichtungen aus dem Vertrag abtritt.
10. Vertraulichkeit
Der Kunde hat alle Informationen, die er im Rahmen der Geschäftsbeziehung von MCE bzw. von mit MCE im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen erhält, geheim und vertraulich zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben.
11. Gerichtsstand und anwendbares Recht,Erfüllungsort
11.1. Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung ist Düsseldorf. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Düsseldorf.
11.2. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des deutschen Internationalen Privatrechts. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.
Anhang für Leistungen des Geschäftsbereichs Semiconductor Solutions von MCE
MCE bietet Dienstleistungen für die Halbleiterindustrie an, die die Rückgewinnung und Veredelung von Edelmetallrückständen ("Rückgewinnungsleistungen") beinhalten, die sich auf den Teilen der Kunden befinden könnten. Falls der Kunde an Rückgewinnungsleistungen interessiert ist, muss er in der entsprechenden Bestellung ausdrücklich Rückgewinnungsleistungen bestellen. In diesem Fall schließen die Parteien einen separaten Dienstleistungsvertrag über die Rückgewinnungsleistungen ab, der u.a. die mit diesen Leistungen verbundenen Kosten enthält. Wenn der Kunde die Rückgewinnungsleistungen nicht ausdrücklich bestellt, geht MCE davon aus, dass der Kunde auf seinen Anspruch auf Rückgabe der Edelmetallrückstände verzichtet und wird das Verhalten des Kunden als Zustimmung zur Übertragung des Eigentums an den Edelmetallrückständen auf MCE betrachten.